Allgemeine Geschäftsbedingungen



Allgemeines
  • Alle Lieferungen, Leistungen, Angebote und sonstigen vertraglichen Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Künftige Geschäftsbedingungen werden Grundlage des Vertragsverhältnisses, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Vertragspartners von TEC artec haben keine Gültigkeit, auch wenn ihnen TEC artec nicht ausdrücklich widerspricht. Dies gilt auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen.
  • Sämtliche schriftlich abgefassten, individuellen Vertragsabreden haben Vorrang, wobei diese Geschäftsbedingungen ihre Gültigkeit behalten, soweit sie nicht im Widerspruch zu den individuellen Vertragsabreden stehen. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich TEC artec das Eigentum und das Urheberrecht vor. Zuwiderhandlungen jeglicher Art verpflichten zum Schadensersatz.
  • TEC artec weist ausdrücklich darauf hin, dass die Angaben in den Beschreibungen, Unterlagen und Abbildungen über Eigenschaften des Vertragsgegenstandes nur annähernd maßgeblich sind und dass diese ausdrücklich keine zugesicherten Eigenschaften darstellen. Die Zusicherung einer Eigenschaft ist nur wirksam, wenn sie ausdrücklich von TEC artec schriftlich als solche erfolgt.
  Angebot und Vertragsschluss
  • Angebote werden nach den TEC artec vorgelegten Unterlagen ausgearbeitet und sind bis zur verbindlichen Auftragserteilung freibleibend und unverbindlich. Die vorgelegten Unterlagen sind Grundlage der von TEC artec abgegebenen Angebote. Ein Vertragsschluss kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung TEC artec's zustande. Dies gilt auch für etwaige Neben- und Änderungsabreden.
  • Angebote von TEC artec dürfen nur mit ihrer Zustimmung zu Leistungsverzeichnissen verwendet werden. In diesem Fall erhält TEC artec die ihr durch die Ausarbeitung des Projekts entstandenen Kosten in angemessener Höhe vergütet, wenn der Auftrag nach einer anderen Seite vergeben wird.
  • Zeichnungen von TEC artec sind vom Vertragspartner auf die Ausführungsmöglichkeiten auch in technischer Hinsicht und die erforderlichen Einbaumaße zu überprüfen. Bei irgendwelchen Unstimmigkeiten ist TEC artec sofort zu verständigen, anderenfalls sie für eventuelle Fehlanfertigungen nicht einstehen kann und nicht einzustehen hat. Auftragsstornierungen nach Vertragsschluss werden seitens TEC artec nicht akzeptiert.
  Gefahrübergang
  • Die mit dem Vertragsgegenstand verbundenen Gefahren gehen mit seiner Absendung auf den Auftraggeber über. Falls sich die Absendung ohne das Verschulden von TEC artec verzögert oder unmöglich ist, geht die Gefahr mit der Meldung der Abholbereitschaft auf den Auftraggeber über. Dies gilt immer, wenn Abholung durch den Vertragspartner vereinbart ist. Beruht die Verzögerung auf der Verletzung einer Mitwirkungspflicht des Auftraggebers (z. B. nicht rechtzeitiger Abruf, Annahmeverweigerung) ist TEC artec nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, den Vertragsgegenstand auf Kosten des Auftraggebers zu lagern. Damit gilt der Vertragsgegenstand als abgenommen. TEC artec kann auch die erforderlichen Maßnahmen treffen und die Lieferung vornehmen oder vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten oder Schadensersatz nach eigener Wahl verlangen. Dies lässt die weiteren Rechte TEC artec´s unberührt.
  • Sofern der Auftraggeber den von ihm bestellten Vertragsgegenstand endgültig nicht abnimmt, hat TEC artec Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 50 % des Vertragspreises, wobei dem Auftraggeber der Nachweis eines geringeren Schadens ebenso vorbehalten bleibt, wie TEC artec der Nachweis eines höheren Schadens möglich ist.
  Preis und Zahlung
  • Die Preise gelten ab Werk und schließen Nebenkosten wie gesetzliche Mehrwertsteuer, Verpackung, Zoll, Versicherung u. a. nicht ein. Es sind reine Nettopreise.
  • Die Zahlung jeder Lieferung oder Leistung hat gemäß Konditionsvereinbarung zu erfolgen, anderenfalls hat die Zahlung sofort in bar ohne Abzug nach Anzeige der Versandbereitschaft zu erfolgen. Skonto oder sonstiger Nachlass wird nicht gewährt. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn TEC artec uneingeschränkt über den Betrag verfügen kann. Zahlungen haben für TEC artec kostenfrei zu erfolgen.
  • TEC artec ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuldner anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist TEC artec  berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und dann auf die Hauptforderung anzurechnen.
  • Bei Zahlungsverzug werden Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Vermögen Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz berechnet. Es bleibt TEC artec  unbenommen, einen höheren Schaden nachzuweisen und zu verlangen.
  • TEC artec ist berechtigt, Vorauszahlungen oder geeignete Sicherheiten bis zu 100 % des Auftragswertes zu verlangen. Grundsätzlich ist dieses Recht nicht an irgendwelche Bedingungen geknüpft. Kommt der Käufer / Auftraggeber solchen Begehren binnen einer gesetzlichen Frist nicht nach, kann TEC artec vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten.
  • Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
  • Es bleibt TEC artec vorbehalten, bei Zahlungsverzug weiteren Verzugsschaden geltend zu machen, auch wenn er über den unter 4. genannten Zinsschaden hinausgeht.
  • Kommt es bei der Vertragsabwicklung zu Rücksendungen, so sind diese vorher mit TEC artec zu vereinbaren. Rücksendungen, die TEC artec nicht zu vertreten hat, müssen franko erfolgen. TEC artec ist berechtigt, im Falle der Rücksendung 40 % des Warenwertes, mindestens jedoch 1.500,00 € als Bearbeitungsgebühr zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringen Bearbeitungsaufwandes vorbehalten.
  Lieferzeit
  • Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor Beibringung der vom Käufer / Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen und Freigaben.
  • Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgegenstand das Gelände von TEC artec verlassen hat bzw. die Versandbereitschaft dem Käufer mitgeteilt worden ist. Überschreitet der Käufer / Auftraggeber die Abruffrist, ist TEC artec berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von zwei Wochen, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Pflichtverletzung, wegen Verzögerung der Leistung oder statt der Leistung zu verlangen. Die in der Auftragsbestätigung genannte Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers / Auftraggebers voraus. Werden von ihm Nachbestellungen / Änderungen gewünscht, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.
  • Bei höherer Gewalt, wie z. B. Aufruhr, Streik, Aussperrung oder beim Eintritt anderer unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereichs TEC artec´s liegen, wie z. B. Betriebsstörungen oder sonstige Ereignisse, die ein Zulieferer verursacht hat, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Dies gilt auch dann, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzuges entstanden sind. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Verkäufer nach mindestens vierwöchiger Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
  • Sofern TEC artec die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Nettorechnungswertes der vom Vertrag betroffenen Lieferungen und / oder Leistungen. Darüber hinaus gehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sein denn, der Verzug beruht zumindest auf grober Fahrlässigkeit. TEC artec ist zu Teillieferungen und zu Teilleistungen jederzeit berechtigt.
  • TEC artec übernimmt keinerlei Beschaffungsgarantie.
  Eigentumsvorbehalt
  • Bis zur Erfüllung aller Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die TEC artec aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer / Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, eingeschlossen die Verpflichtung, von TEC artec hereingenommene Schecks einzulösen, behält sich TEC artec das Eigentum an dem Vertragsgegenstand vor.
  • Der Käufer / Auftraggeber darf den Vertragsgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Dies gilt insbesondere für Raumsicherungsübereignungen. Er hat darauf hinzuwirken, dass dies seinen Sicherungsnehmern in ausreichender Form bekannt gemacht wird.
  • Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, bedarf eine Veräußerung oder eine sonstige Überlassung des Vertragsgegenstandes der vorherigen schriftlichen Zustimmung TEC artec ´s. Im Falle der Zuwiderhandlung gelten die dem Käufer / Auftraggeber erwachsenen Ansprüche gegen Dritte bereits bei Vertragsschluss als an TEC artec abgetreten. Die Abtretung gilt in gleicher Weise auch für den Fall, dass die Vorbehaltsware zuvor durch den Käufer / Auftraggeber be- oder verarbeitet worden ist oder wenn sie an mehrere Abnehmer veräußert wird.
  • Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers / Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder wenn über das Vermögen des Käufers das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet oder beantragt wird, ist TEC artec zur Rücknahme berechtigt und der Käufer unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechtes zur Herausgabe verpflichtet. TEC artec hat insofern ein gesondertes Rücktrittsrecht. Alle durch die Rücknahme entstehenden Kosten trägt dann der Käufer / Auftraggeber. TEC artec ist berechtigt, unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Käufers den zurückgenommenen Vertragsgegenstand durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Verwertungserlöse werden nach Abzug der TEC artec entstandenen Kosten auf die dann noch offene Forderung verrechnet.
  • Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch TEC artec gilt jedoch nicht als Rücktritt vom Vertrag. Dieser ist von TEC artec gesondert zu erklären, wenn er erfolgen soll.
  • Wird der Vertragsgegenstand ins Ausland geliefert, so gilt die vorstehende Regelung, soweit dies nach dem Recht, in dessen Bereich sich der Liefergegenstand befindet, zulässig ist. Schreibt das Recht eine besondere Form der Begründung des Eigentumsvorbehaltes oder sogar eine Registrierung vor, so ist der Käufer / Auftraggeber verpflichtet, die erforderlichen Erklärungen abzugeben, die zur Wahrung der Form und zur Registrierung erforderlich sind. Lässt das ausländische Recht den Eigentumsvorbehalt zu, so gilt er als vereinbart.
  Gewährleistung
  • Ist eine Lieferung oder Leistung mangelhaft, so hat TEC artec nach ihrer Wahl den Mangel durch Nachbesserung zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern. Schlägt die Nachbesserung zweimal fehl oder ist sie wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat der Käufer / Auftraggeber das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder seine Zahlungspflicht entsprechend zu mindern. Die Feststellung von offensichtlichen Mängeln muss unverzüglich, bei nicht erkennbaren oder verdeckten Mängeln unverzüglich nach ihrer Erkennbarkeit schriftlich mitgeteilt werden. Für Nachbesserungen und Nachlieferungen haftet TEC artec in gleichem Umfang wie für den ursprünglichen Vertragsgegenstand. Für Neulieferungen beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen, jedoch nur im Umfang der Neulieferung. Es wird für neu hergestellte Sachen eine Gewährleistung übernommen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Auslieferung an unseren Vertragspartner. §§ 377, 378 HGB finden weiterhin Anwendung.
  • TEC artec stellt ausdrücklich klar, dass Verschleiß kein Mangel ist. Gleiches gilt für Fehler, die aufgrund mangelhafter Wartung auftreten.
  • Die Garantie für Zukaufteile, wie z.B. Antriebskomponeneten gelten nach Herstellerstandard.
  Haftbeschränkung
Die Haftung von TEC artec beschränkt sich auf Schäden die von ihr oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden sind. Dies gilt nicht für die Verletzung von Leib, Körper oder Gesundheit des Käufers / Auftraggebers. Im Übrigen ist die Haftung von TEC artec ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
  • Erfüllungsort ist Oranienburg. Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen TEC artec und dem Käufer / Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  • Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckprozesse, ist für Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliche Sondervermögen ist Neuruppin. Diese Gerichtsstandvereinbarung erstreckt sich auch auf den Fall, dass der Käufer / Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohn-, Firmensitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt oder sein Wohn-, Firmensitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. TEC artec hat jedoch das Recht, den Käufer auch an einem sonstigen für diesen geltenden Gerichtsstand zu verklagen.
Übertragung von Rechten und Pflichten
Übertragungen von Rechten und Pflichten aus Verträgen zwischen Käufer / Auftraggeber und TEC artec bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von TEC artec. Eventuelle Ansprüche TEC artec´s dürfen also nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von TEC artec an Dritte abgetreten werden.
Bestimmungen für den Verbrauchsgüterkauf
Rückgriffsansprüche von Unternehmen werden im Rahmen von § 478 BGB anerkannt, soweit tatsächlich ein Mangel vorliegt, den TEC artec zu vertreten hat und soweit unserer Gewährleistungszeit noch nicht verstrichen ist. Der Vertragspartner hat darauf hinzuwirken, dass TEC artec unverzüglich über eine eventuelle Inanspruchnahme vollständig unterrichtet wird. TEC artec hat nach ihrer Wahl das Recht, unter Außerachtlassung von Zwischenhändlern auf eigene Rechnung Ansprüche des Verbrauchers oder Unternehmers zu regulieren, gleich ob durch Nacherfüllung, Minderung oder Nachbesserung. Vertragspartner von TEC artec haben TEC artec  unverzüglich alle notwendigen Unterlagen zu überlassen bzw. zu beschaffen, damit Ansprüche von Verbrauchern bzw. Händlern möglichst unverzüglich reguliert werden können. Damit ist kein Anerkenntnis von Seiten TEC artec´s verbunden.
Unwirksamkeit einer Bedingung
Sollte eine Bestimmung in diesen Bedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen oder von Einzelvereinbarungen nicht berührt. Jeder Vertragspartner kann in diesem Fall die Vereinbarung einer gültigen Bestimmung verlangen, sofern diese dem wirtschaftlichen und rechtlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

Stand dieser AGB: 28.10.2013